Satzung der
Freiwilligen Feuerwehr Aschach e.V.
(In der Fassung der
Änderung vom 15.04.2023)
§ 1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1)
Die
Freiwillige Feuerwehr Aschach (nachfolgend Verein genannt) ist ein Verein des
bürgerlichen Rechts und führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Aschach e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Aschach. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
(2)
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1)
Der
Zweck der Freiwilligen Feuerwehr ist die geordnete Hilfeleistung bei
Feuergefahr und auf Anforderung auch bei sonstigen Unglücksfällen und
öffentlichen durch Naturereignisse verursachten Notständen. Die Freiwillige
Feuerwehr ist außerdem zur Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz berufen.
(2)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)
Die
Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
(1)
Mitglieder
des Vereins sind:
a) Feuerwehrdienstleistende
(aktive Mitglieder),
b) ehemalige
Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder,
e) Feuerwehranwärter.
(2)
Die
aktiven Mitglieder unterziehen sich einer dienstlichen Einteilung und der in
der Freiwilligen
Feuerwehr
unerlässlichen Ordnung. Sie nehmen an den vorgeschriebenen Übungen und
Unterweisungen
teil, wozu auch Sportveranstaltungen im Rahmen des Übungsprogrammes zählen
und
tragen im Dienst die entsprechende Dienstkleidung.
Aktive Mitglieder, die
aus persönlichen Gründen vorzeitig ihren aktiven Dienst beenden wollen,
können fördernde
Mitglieder werden.
(3)
Passive
Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst infolge Dienstbeschädigung,
aus sonstigen gesundheitlichen Gründen (ärztliches Attest ist Voraussetzung),
oder wegen Erreichung der Altersgrenze oder auf Antrag bei Erreichen einer
aktiven Dienstzeit von 25 Jahren ausgeschiedenen Feuerwehrmitglieder.
(4)
Fördernde
Mitglieder leisten einen regelmäßigen monatlichen oder jährlichen Beitrag.
(5)
Zu
Ehrenmitgliedern können von der Vorstandschaft ernannt werden:
a)
Aktive
oder ehemals aktive Feuerwehrmitglieder, die sich besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen
erworben haben.
b)
Personen,
die sich um das örtliche Feuerwehrwesen, ohne aktiven Dienst geleistet zu
haben,
besondere
Verdienste erworben und zur Förderung der Wehr und ihrer technischen Ausrüstung
wesentlich beigetragen haben.
Der Erwerb der
Ehrenmitgliedschaft schließt die Teilnahme am aktiven Feuerwehrdienst nicht
aus.
(6)
Feuerwehranwärter
sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und zählen von 12. bis 18.
Lebensjahr als Angehörige der Jugendgruppe.
Die Jugendgruppe dient
der Förderung und Heranbildung des Nachwuchses für die aktive Feuerwehrmannschaft.
§4
Aufnahme
(1)
Voraussetzung
zur Aufnahme in den Verein sind:
a) unbescholtener Ruf,
b) vollendetes 12.
Lebensjahr,
c) für den
Feuerwehrdienst geeignet sein (ausgenommen fördernde Mitglieder),
d) schriftlicher
Aufnahmeantrag, einzureichen beim Vorstand.
(2)
Zur
Aufnahme von Feuerwehranwärtern muss vom gesetzlichen Vertreter, also in der
Regel von den
Eltern,
die Zustimmung schriftlich erteilt werden.
Als Aktive und
Feuerwehranwärter können nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz
in Aschach bzw. im
Gebiet der Gemeinde Freudenberg haben.
(3)
Über
die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Diese ist nicht verpflichtet, eine
Ablehnung zu
begründen.
Aufnahmeanträge werden
den Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise (z.B. Anschlagtafel etc.) bekanntgegeben. Der Aushang der
Anmeldung hat mindestens auf die Dauer von zwei Wochen zu
erfolgen. Begründete
Einwendungen gegen die Aufnahme sind umgehend, spätestens jedoch in der
darauffolgenden
Vorstandssitzung vorzubringen.
(4)
Tritt
ein Angehöriger einer Feuerwehr bei Wechsel des Wohnsitzes in die Freiwillige
Feuerwehr
Aschach
e.V. über, so werden vorher zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet, wenn sich
der
Übertretende
innerhalb einer Frist von 3 Monaten anmeldet und eine Bestätigung seiner
vorherigen
Feuerwehr
über die bereits geleistete aktive Dienstzeit vorlegen kann.
§ 5
Verpflichtung
(4)
Neu
aufzunehmende Mitglieder sind
a) durch den 1.
Vorsitzenden (oder dessen Vertreter) entsprechend dieser Satzung und
b) durch den
Kommandanten (oder seinen Vertreter) entsprechend den Bestimmungen des
Bayerischen
Feuerwehrgesetzes sowie sonstiger, für den Feuerwehrdienstleistenden geltenden
Bestimmungen
durch Handschlag zu
verpflichten.
§ 6
Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod eines
Mitglieds,
b) durch den Austritt,
c) durch Streichung von
der Mitgliedsliste,
d) durch Ausschluss.
(2)
Der
Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist
auch durch schlüssige Handlung (z.B. Einlieferung der Ausrüstungsgegenstände
etc.) möglich.
Der Austritt wird erst
dann rechtswirksam, wenn die empfangene Ausrüstung abgeliefert worden ist.
Für verloren gegangene
oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar
gewordene
Ausrüstungsstücke kann Ersatz beansprucht werden. Verliert ein Mitglied die
körperliche
oder geistige
Befähigung zum Feuerwehrdienst, so kann die Vorstandschaft aufgrund eines
ärztlichen Gutachters
das Ausschneiden aus dem aktiven Dienst und die Einholung der Ausrüstung
beschließen.
(3)
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen
sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4)
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der
Vorstandschaft zu rechtfertigen.
In dringenden Fällen
kann der Kommandant anordnen, dass der Auszuschließende vorläufig vom
Dienst ferngehalten
wird.
Dem Ausgeschlossenen
ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss hat
die Gründe, die zur
Ausschließung führten, anzugeben. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist
endgültig; ein
Berufungsrecht ist nicht gegeben.
Ein ausgeschlossenes
Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren Antrag auf
Wiederaufnahme in den
Verein stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie die
Vorstandschaft
einstimmig beschließt.
Auf Ausschluss kann
erkannt werden:
a) bei unehrenhaftem
Benehmen in und außer Dienst,
b) bei persönlichem
Verhalten in und außer Dienst, durch das das Ansehen des Vereins geschädigt
wird.
c) bei fortgesetzter
Nachlässigkeit im Dienst,
d) bei ungebührlichem
Benehmen gegenüber Vorgesetzten,
e) bei Trunkenheit im
Dienst,
f) bei groben Vergehen
gegen Kameraden im Dienst, Aufhetzung zur Nichtbeachtung von
Anordnungen, zur
Unzufriedenheit und Friedensstörung,
g) bei ordnungswidriger
Benützung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung,
Ausrüstungsstücken, Geräten und Eigentum des Vereins oder der
Gemeinde Freudenberg.
§7
Rechte und Pflichten
Zur wichtigen Pflicht
eines jeden aktiven Feuerwehrmitgliedes gehört, sich bei Alarm unverzüglich
zur Hilfeleistung
einzufinden. Kein Feuerwehrangehöriger darf den im Einsatz zugewiesenen Posten
eigenmächtig verlassen, es sei denn in Fällen dringender
Not (z.B. Einsturzgefahr u. ä.).
§ 8
Übungen
(1)
Der
Verein führt nach einem aufgestellten Dienstplan praktische Übungen und
theoretische Schulungen durch. Zu den Übungen zählen auch Sportveranstaltungen
im Rahmen der Feuerwehr.
(2)
Jedes
aktive Mitglied und jeder Feuerwehranwärter ist zur
Teilnahme an den Übungen und Schulungen sowie zur Ableistung von Bereitschafts-
und Sicherheitswachen, zu denen eine gesonderte Einteilung erfolgt,
verpflichtet.
Nur dringende
wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse und Krankheit rechtfertigen ein
Fernbleiben
vom Feuerwehrdienst. In
solchen Fällen ist eine mündliche oder schriftliche Entschuldigung beim
Kommandanten oder
dessen Dienstbeauftragten erforderlich.
(3)
Die
Jugendgruppe führt unter Leitung des Jugendwartes oder eines Beauftragten
regelmäßig praktische Übungen und theoretische Schulungen nach einem eigenen
Dienstplan durch. Dieser ist neben einer gezielten Heranbildung des Nachwuchses
für die Freiwillige Feuerwehr auch auf die Erziehung zum Dienst für das
Gemeinwohl und zur Kameradschaft auszurichten.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern
wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind:
1. der Vorstand nach §
26 BGB (= 1. Vorsitzender und dessen Stellvertreter).
2. die Vorstandschaft,
3. die
Mitgliederversammlung,
4. der Kommandant,
sofern er nicht Vorsitzender ist.
§ 11
Vorstandschaft
(1)
Der
Verein steht unter der Leitung der Vorstandschaft. Sie setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertreter
des Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassier,
5. dem Kommandanten und
seinem Stellvertreter, soweit sie nicht in eine Funktion 1-4 gewählt
worden sind,
6. zwei
Ausschussmitglieder, zus. Jugendwart, Frauenbeauftragte und Gerätewart
(2)
Die
unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind in
geheimer Abstimmung zu wählen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
Voraussetzung für die
Wählbarkeit sind beim Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter vier Jahre Vereinszugehörigkeit, beim Kommandanten und
seinem Stellvertreter vier Jahre aktive Dienstzeit der FFW Aschach.
(3)
Außer
durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem
Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes
entheben.
Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
§ 12
Zuständigkeit der
Vorstandschaft
(1)
Die
Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende
Aufgaben:
1. Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der
Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des
Vereinsvermögens,
5. Erstellung des
Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
7. Beschlussfassung
über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2)
Der
Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und
vertreten den Verein gerichtlich uns außergerichtlich. Beide sind, jeder für
sich allein, vertretungsberechtigt. Von der Vertretungsbefugnis darf der
Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der
Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vorstandschaft und zeichnet für diese.
(3)
Die
Vorstandschaft bestimmt über die Angelegenheit des Vereins und beschließt über
die Ausgaben. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende oder im Falle seiner
Verhinderung intern dessen Stellvertreter zu den Ausgaben bis zu einem
Höchstbetrag von € 500.- ohne vorherigen Beschluss der Vorstandschaft befugt.
Für solche Ausgeben ist die nachträgliche Genehmigung der Vorstandschaft
einzuholen. Verweigert die Vorstandschaft die nachträgliche Genehmigung, so ist
sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 13
Sitzung der
Vorstandschaft
(1)
Zu
den Sitzungen der Vorstandschaft sind deren Mitglieder rechtzeitig, jedoch
mindestens 3 Tage vorher einzuladen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen
ist Pflicht.
Die Vorstandschaft ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Bei offener Abstimmung
in der Vorstandschaft entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
bzw. des die Sitzung leitende Vorstandmitglieds. Bei geheimer Abstimmung gilt
ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(2)
Die
Vorstandschaft kann zu ihren Sitzungen bei Behandlung besonderer Probleme und
Angelegenheiten von Fall zu Fall weitere Mitglieder oder Personen hinzuziehen.
Diese haben aber nur beratende Funktion.
(3)
Über
die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der
darauffolgenden Sitzung zu genehmigen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
(4)
Jedem
Vorstandsmitglied obliegt eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge und
Mitteilungen, wobei sich die Vertraulichkeit auch aus der Natur der Sache
ergeben kann.
§ 14
Kassenführung
(1)
Die
zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2)
Der
Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden
Vorsitzenden geleistet werden.
(3)
Die
Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 15
Anerkennungen und Ehrungen
(1)
Für
langjährige aktive Dienstzeit und hervorragende Leistungen im aktiven
Feuerwehrdienst werden durch Beschluss der Vorstandschaft Anerkennungen
erteilt.
Diese sind:
1. öffentliche
Belobigung vor versammelter Mannschaft,
2. Verleihung von staatlichen
Auszeichnungen oder Auszeichnungen des Deutschen
Feuerwehrverbandes.
(2)
An
Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft
des Vereins verliehen werden.
(3)
Antrag
auf Verleihung dieser Auszeichnungen stellt die Vorstandschaft.
§ 16
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.
Entgegennahme
des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresabrechnung,
Entlastung
der Vorstandschaft,
2. Festsetzung der Höhe
des Jahresbeitrages,
3. Wahl und Abberufung
der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung
über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(2)
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
(3)
Jede
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzeden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich oder durch Bekanntmachung in der „Amberger Zeitung“ einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4)
Jedes
Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 17
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2)
In
der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied –
stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3)
Soweit
die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der
Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4)
Die
Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein
Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5)
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
(6)
Die
Niederschrift ist auf Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
§18
Wahlen und Ernennungen
(1)
Der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter, der Kassier, der Schriftführer und zwei
Ausschussmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die beiden
Kassenprüfer werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Unterkassier, Inventarverwalter und
Fahnenabordnung werden vom 1. Vorstand, Zugführer, Gruppenführer, der
Gerätewart, die Frauenbeauftragte und der Jugendwart werden vom 1. Kommandanten
bestellt.
§ 19
Wahlverfahren
(1)
Die
Mitgliederversammlung wählt den Wahlausschuss. Dieser wählt aus seiner Mitte
einen Wahlleiter. Der Wahlleiter hat die Grundsätze des Wahlverfahrens zu
erläutern und die Wahl durchzuführen, das Ergebnis festzustellen und bekannt
zugeben.
(2)
Die
Wahlberechtigten können in der Mitgliederversammlung durch Zuruf wählbare
Teilnehmer der Mitgliederversammlung vorschlagen. Der Wahlleiter nennt die
Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die
Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache
stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr erfolgen, oder
wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der
Aussprache beschließt.
(3)
Die
Wahl wird geheim und schriftlich mit Stimmzettel durchgeführt. Gewählt wird
durch die namentliche Benennung eines der vorgeschlagenen Kandidaten auf dem
Stimmzettel. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so muss dadurch gewählt werden,
dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mit „Ja“
oder „Nein“ gekennzeichnet wird.
(4)
Gewählt
ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Erhält kein Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl
unter den Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die zwei höchsten
Stimmzahlen erhalten haben.
Bei Stimmgleichheit
findet eine Wiederholung der Wahl statt. Bei erneuter Stimmgleichheit
entscheidet das Los
darüber, wer in die weitere Stichwahl kommt.
Bei den Stichwahlen ist
der Bewerber gewählt, der von den abgegebenen Stimmen die höchste
Stimmzahl erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach der
Feststellung des
Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
Nach der Wahl befragt
der Wahlleiter den Gewählten, ob der die Wahl annimmt. Im Falle der
Ablehnung ist die Wahl
zu wiederholen.
(5)
Über
das Wahlergebnis fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift, die von
sämtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift mit der Zahl der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder und für jeden einzelnen Wahlgang enthalten:
1. die Summe aller
abgegebenen Stimmen,
2. die Summer aller
abgegebenen gültigen Stimmen,
3. die Zahl der
ungültigen Stimmen,
4. die Namen der
gewählten Bewerber mit ihren Funktionen.
§ 20
Auflösung
(1)
Über
die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen drei Viertel der Mitglieder
anwesend sein. Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel Mehrheit
beschlossen werden.
(2)
Bei
Auflösung bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Freudenberg die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehranwesen zu
verwenden hat.
§ 21
Inkrafttreten
(1)
Diese
Satzung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister vom 4. November 1987
unter der Vereinsnummer VR 526, Amtsgericht Amberg gültig.
Zuletzt geändert mit
Beschluss vom 15.04.2023, eingetragen ins VR am 22.01.2024