Satzung
der Freiwilligen Feuerwehr Aschach e.V.
(In
der Fassung der Änderung vom 31.03.2012)
§ 1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Die Freiwillige Feuerwehr Aschach (nachfolgend Verein
genannt) ist ein Verein des bürgerlichen
Rechts
und führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Aschach
e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in
Aschach. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
(2)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1)
Der Zweck der Freiwilligen Feuerwehr ist die geordnete Hilfeleistung bei
Feuergefahr und auf
Anforderung
auch bei sonstigen Unglücksfällen und öffentlichen durch Naturereignisse
verursachten
Notständen.
Die Freiwillige Feuerwehr ist außerdem zur Mitwirkung im vorbeugenden
Brandschutz
berufen.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 bis 68
der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als
Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen
begünstigt werden.
(3)
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
(1)
Mitglieder des Vereins sind:
a)
Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b)
ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c)
fördernde Mitglieder
d)
Ehrenmitglieder,
e)
Feuerwehranwärter.
(2)
Die aktiven Mitglieder unterziehen sich einer dienstlichen Einteilung und der
in der Freiwilligen
Feuerwehr
unerlässlichen Ordnung. Sie nehmen an den vorgeschriebenen Übungen und
Unterweisungen
teil, wozu auch Sportveranstaltungen im Rahmen des
Übungsprogrammes zählen
und
tragen im Dienst die entsprechenden Dienstkleidung.
Aktive
Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorzeitig ihren aktiven Dienst beenden
wollen,
können
fördernde Mitglieder werden.
(3)
Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst infolge
Dienstbeschädigung, aus
sonstigen
gesundheitlichen Gründen (ärztliches Attest ist Voraussetzung), oder wegen
Erreichung
der
Altersgrenze oder auf Antrag bei Erreichen einer aktiven Dienstzeit von 25
Jahren
ausgeschiedenen Feuerwehrmitglieder.
(4)
Fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen monatlichen oder jährlichen
Beitrag.
(5) Zu
Ehrenmitgliedern können von der Vorstandschaft ernannt werden:
a)
Aktive oder ehemals aktive Feuerwehrmitglieder, die sich besondere Verdienste
um das
Feuerwehrwesen
erworben haben.
b)
Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen, ohne aktiven Dienst
geleistet zu haben,
besondere
Verdienste erworben und zur Förderung der Wehr und ihrer technischen Ausrüstung
wesentlich
beigetragen haben.
Der
Erwerb der Ehrenmitgliedschaft schließt die Teilnahme am aktiven
Feuerwehrdienst nicht aus.
(6)
Feuerwehranwärter sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und zählen
von 12. bis 18.
Lebensjahr
als Angehörige der Jugendgruppe.
Die
Jugendgruppe dient der Förderung und Heranbildung des Nachwuchses für die
aktive
Feuerwehrmannschaft.
§4
Aufnahme
(1)
Voraussetzung zur Aufnahme in den Verein sind:
a)
unbescholtener Ruf,
b)
vollendetes 12. Lebensjahr,
c) für
den Feuerwehrdienst geeignet sein (ausgenommen fördernde Mitglieder),
d)
schriftlicher Aufnahmeantrag, einzureichen beim Vorstand.
(2)
Zur Aufnahme von Feuerwehranwärtern muss vom gesetzlichen Vertreter, also in
der Regel von den
Eltern,
die Zustimmung schriftlich erteilt werden.
Als
Aktive und Feuerwehranwärter können nur Personen aufgenommen werden, die ihren
Wohnsitz
in Aschach bzw. im Gebiet der Gemeinde Freudenberg haben.
(3)
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Diese ist nicht verpflichtet,
eine Ablehnung zu
begründen.
Aufnahmeanträge
werden den Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise (z.B. Anschlagtafel etc.)
bekanntgegeben.
Der Aushang der Anmeldung hat mindestens auf die Dauer von zwei Wochen zu
erfolgen.
Begründete Einwendungen gegen die Aufnahme sind umgehend, spätestens jedoch in
der
darauf
folgenden Vorstandssitzung vorzubringen.
(4)
Tritt ein Angehöriger einer Feuerwehr bei Wechsel des Wohnsitzes in die
Freiwillige Feuerwehr
Aschach e.V. über, so werden vorher
zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet, wenn sich der
Übertretende
innerhalb einer Frist von 3 Monaten anmeldet und eine Bestätigung seiner
vorherigen
Feuerwehr
über die bereits geleistete aktive Dienstzeit vorlegen kann.
§ 5
Verpflichtung
(4)
Neu aufzunehmende Mitglieder sind
a)
durch den 1. Vorsitzenden (oder dessen Vertreter) entsprechend dieser Satzung
und
b)
durch den Kommandanten (oder seinen Vertreter) entsprechend den Bestimmungen
des
Bayerischen
Feuerwehrgesetzes sowie sonstiger, für den Feuerwehrdienstleistenden geltenden
Bestimmungen
durch
Handschlag zu verpflichten.
§ 6
Beendigung
der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
a) mit
dem Tod eines Mitglieds,
b)
durch den Austritt,
c) durch
Streichung von der Mitgliedsliste,
d)
durch Ausschluß.
(2)
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt
ist auch durch schlüssige
Handlung
(z.B. Einlieferung der Ausrüstungsgegenstände etc.) möglich.
Der
Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn die empfangene Ausrüstung
abgeliefert worden ist.
Für
verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder
unbrauchbar
gewordene
Ausrüstungsstücke kann Ersatz beansprucht werden. Verliert ein Mitglied die
körperliche
oder
geistige Befähigung zum Feuerwehrdienst, so kann die Vorstandschaft aufgrund
eines
ärztlichen
Gutachters das Ausschneiden aus dem aktiven Dienst und die Einholung der
Ausrüstung
beschließen.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es
trotz
zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Streichung
darf
erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate
verstrichen
sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss der
Vorstandschaft
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen
unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder
persönlich
gegenüber
der Vorstandschaft zu rechtfertigen.
In
dringenden Fällen kann der Kommandant anordnen, dass der Auszuschließende
vorläufig vom
Dienst
ferngehalten wird.
Dem
Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Der
Ausschließungsbeschluss hat
die
Gründe, die zur Ausschließung führten, anzugeben. Die Entscheidung der
Vorstandschaft ist
endgültig;
ein Berufungsrecht ist nicht gegeben.
Ein
ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren Antrag
auf
Wiederaufnahme
in den Verein stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie die
Vorstandschaft
einstimmig beschließt.
Auf
Ausschluss kann erkannt werden:
a) bei
unehrenhaftem Benehmen in und außer Dienst,
b) bei
persönlichem Verhalten in und außer Dienst, durch das das Ansehen des Vereins
geschädigt
wird.
c) bei
fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
d) bei
ungebührlichem Benehmen gegenüber Vorgesetzten,
e) bei
Trunkenheit im Dienst,
f) bei
groben Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Aufhetzung zur Nichtbeachtung von
Anordnungen,
zur Unzufriedenheit und Friedensstörung,
g) bei
ordnungswidriger Benützung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung,
Ausrüstungsstücken,
Geräten und Eigentum des Vereins oder der Gemeinde Freudenberg.
§7
Rechte
und Pflichten
Zur
wichtigen Pflicht eines jeden aktiven Feuerwehrmitgliedes gehört, sich bei
Alarm unverzüglich
zur
Hilfeleistung einzufinden. Kein Feuerwehrangehöriger darf den im Einsatz
zugewiesenen Posten
eigenmächtig
verlassen, es sei denn in Fällen dringender Not (z.B. Einsturzgefahr u.ä.).
§ 8
Übungen
(1)
Der Verein führt nach einem aufgestellten Dienstplan praktische Übungen und
theoretische
Schulungen
durch. Zu den Übungen zählen auch Sportveranstaltungen im Rahmen der Feuerwehr.
(2)
Jedes aktive Mitglied und jeder Feuerwehranwärter ist zur Teilnahme an den
Übungen und
Schulungen
sowie zur Ableistung von Bereitschafts- und Sicherheitswachen, zu denen eine
gesonderte
Einteilung erfolgt, verpflichtet.
Nur
dringende wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse und Krankheit
rechtfertigen ein Fernbleiben
vom
Feuerwehrdienst. In solchen Fällen ist eine mündliche oder schriftliche
Entschuldigung beim
Kommandanten
oder dessen Dienstbeauftragten erforderlich.
(3)
Die Jugendgruppe führt unter Leitung des Jugendwartes oder eines Beauftragten
regelmäßig
praktische
Übungen und theoretische Schulungen nach einem eigenen Dienstplan durch. Dieser
ist
neben
einer gezielten Heranbildung des Nachwuchses für die Freiwillige Feuerwehr auch
auf die
Erziehung
zum Dienst für das Gemeinwohl und zur Kameradschaft auszurichten.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Von
den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung
festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§
10
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. der
Vorstand nach § 26 BGB (= 1. Vorsitzender und dessen Stellvertreter).
2. die
Vorstandschaft,
3. die
Mitgliederversammlung,
4. der
Kommandant, sofern er nicht Vorsitzender ist.
§
11
Vorstandschaft
(1)
Der Verein steht unter der Leitung der Vorstandschaft. Sie setzt sich aus
folgenden
stimmberechtigten
Mitgliedern zusammen:
1. dem
Vorsitzenden,
2. dem
Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. dem
Schriftführer,
4. dem
Kassier,
5. dem
Kommandanten und seinem Stellvertreter, soweit sie nicht in eine Funktion 1-4
gewählt
worden
sind,
6.
zwei Ausschußmitglieder, zus. Jugendwart,
Frauenbeauftragte und Gerätewart
(2)
Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von
der
Mitgliederversammlung
auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer
Abstimmung
zu wählen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
Voraussetzung
für die Wählbarkeit sind beim Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter vier
Jahre
Vereinszugehörigkeit,
beim Kommandanten und seinem Stellvertreter vier Jahre aktive Dienstzeit der
FFW Aschach.
(3)
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglied mit dem Ausschluss aus
dem Verein,
durch
Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die
gesamte
Vorstandschaft
oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
§
12
Zuständigkeit
der Vorstandschaft
(1)
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die
nicht durch die Satzung
anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
1.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2.
Einberufung der Mitgliederversammlung,
3.
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4.
Verwaltung des Vereinsvermögens,
5.
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Bechlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
7.
Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2)
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB
und vertreten den
Verein
gerichtlich uns außergerichtlich. Beide sind, jeder
für sich allein, vertretungsberechtigt. Von
der
Vertretungsbefugnis darf der Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der
Vorsitzende
verhindert
ist. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vorstandschaft und zeichnet für
diese.
(3)
Die Vorstandschaft bestimmt über die Angelegenheit des Vereins und beschließt
über die Ausgaben.
In
dringenden Fällen ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung intern
dessen
Stellvertreter
zur Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von DM 500.- ohne vorherigen Beschluss
der
Vorstandschaft
befugt. Für solche Ausgeben ist die nachträgliche
Genehmigung der Vorstandschaft
einzuholen.
Verweigert die Vorstandschaft die nachträgliche Genehmigung, so ist sie der
Mitgliederversammlung
zur Beschlussfassung vorzulegen.
§
13
Sitzung
der Vorstandschaft
(1) Zu
den Sitzungen der Vorstandschaft sind deren Mitglieder rechtzeitig, jedoch
mindestens 3 Tage
vorher
einzuladen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist Pflicht.
Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind.
Bei
offener Abstimmung in der Vorstandschaft entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitende Vorstandmitglieds.
Bei
geheimer
Abstimmung gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(2)
Die Vorstandschaft kann zu ihren Sitzungen bei Behandlung besonderer Probleme
und
Angelegenheiten
von Fall zu Fall weitere Mitglieder oder Personen hinzuziehen. Diese haben aber
nur
beratende Funktion.
(3)
Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, die von
diesem
und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der darauf folgenden Sitzung zu
genehmigen
ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die
Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(4)
Jedem Vorstandsmitglied obliegt eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge
und Mitteilungen,
wobei
sich die Vertraulichkeit auch aus der Natur der Sache ergeben kann.
§
14
Kassenführung
(1)
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und
Spenden
aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet
werden.
(2)
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen
Jahresrechnung zu
erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder –
bei
dessen
Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3)
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre
gewählt werden, zu
prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§
15
Anerkennungen
und Ehrungen
(1)
Für langjährige aktive Dienstzeit und hervorragende Leistungen im aktiven
Feuerwehrdienst werden
durch
Beschluss der Vorstandschaft Anerkennungen erteilt.
Diese
sind:
1.
öffentliche Belobigung vor versammelter Mannschaft,
2.
Verleihung von staatlichen Auszeichnungen oder Auszeichnungen des Deutschen
Feuerwehrverbandes.
(2) An
Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das
Feuerwehrwesen
erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
(3)
Antrag auf Verleihung dieser Auszeichnungen stellt die Vorstandschaft.
§
16
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresabrechnung,
Entlastung
der Vorstandschaft,
2.
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
3.
Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
4.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die
Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die
Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom
Vorstand
schriftlich verlangt wird.
(3)
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden
Vorsitzeden,
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch
Bekanntmachung in
der „Amberger
Zeitung“ einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4)
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim
Vorsitzenden
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt
werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung
gestellt
werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
§
17
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden
Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss
übertragen werden.
(2) In
der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied –
stimmberechtigt.
Beschlussfähig
ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein
Viertel
der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorsitzende verpflichtet,
innerhalb
von vier Wochen einen neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.
(3)
Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung
die einfache
Mehrheit
der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Äußerung der Satzung und zur Auflösung des
Vereins
ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4)
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt.
Die
Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen
Mitglieder
dies beantragt.
(5)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen, das
von
ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der
Versammlung,
die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung,
die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
(6)
Die Niederschrift ist auf Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
§18
Wahlen
und Ernennungen
(1)
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der Kassier, der Schriftführer und
zwei
Ausschussmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren
gewählt.
Die beiden Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur
Neuwahl
im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Unterkassier, Inventarverwalter und Fahnenabordnung werden vom 1. Vorstand,
Zugführer,
Gruppenführer,
der Gerätewart und der Jugendwart werden vom 1. Kommandanten bestellt.
§
19
Wahlverfahren
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt den Wahlausschuss. Dieser wählt aus seiner
Mitte einen
Wahlleiter.
Der Wahlleiter hat die Grundsätze des Wahlverfahrens zu erläutern und die Wahl
durchzuführen,
das Ergebnis festzustellen und bekannt zugeben.
(2)
Die Wahlberechtigten können in der Mitgliederversammlung durch Zuruf wählbare
Teilnehmer der
Mitgliederversammlung
vorschlagen. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob
sie
sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden;
über sie kann
auch
eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen
mehr erfolgen,
oder
wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der
Aussprache
beschließt.
(3)
Die Wahl wird geheim und schriftlich mit Stimmzettel durchgeführt. Gewählt wird
durch die
namentliche
Benennung eines der vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Stimmzettel. Steht nur
ein
Bewerber
zur Wahl, so muss dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden
Zweifel
ausschließenden Weise mit „Ja“ oder „ Nein“ gekennzeichnet wird.
(4)
Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen
bleiben außer
Betracht.
Erhält kein Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den Bewerbern
statt,
welche
bei der ersten Wahl die zwei höchsten Stimmzahlen erhalten haben.
Bei
Stimmgleichheit findet eine Wiederholung der Wahl statt. Bei erneuter
Stimmgleichheit
entscheidet
das Los darüber, wer in die weitere Stichwahl kommt.
Bei
den Stichwahlen ist der Bewerber gewählt, der von den abgegebenen Stimmen die
höchste
Stimmzahl
erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort
nach der
Feststellung
des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
Nach
der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob der die Wahl annimmt. Im
Falle der
Ablehnung
ist die Wahl zu wiederholen.
(5)
Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift, die von
sämtlichen Mitgliedern
des
Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift mit der Zahl der in der
Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und für jeden einzelnen
Wahlgang
enthalten:
1. die
Summe aller abgegebenen Stimmen,
2. die
Summer aller abgegebenen gültigen Stimmen,
3. die
Zahl der ungültigen Stimmen,
4. die
Namen der gewählten Bewerber mit ihren Funktionen.
§
20
Auflösung
(1)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein.
Die
Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei
Wegfall seines bisherigen
Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Freudenberg die es unmittelbar
und
ausschließlich
für das Feuerwehranwesen zu verwenden hat.
§
21
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister vom 4. November
1987 unter der
Vereinsnummer
VR 526, Amtsgericht Amberg gültig.
Zuletzt
geändert mit Beschluß vom 31.03.2012, eingetragen ins
VR am 01.10.2013