Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Aschach e.V.

(In der Fassung der Änderung vom 31.03.2012)

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Aschach (nachfolgend Verein genannt) ist ein Verein des bürgerlichen

Rechts und führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Aschach e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in

Aschach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(1) Der Zweck der Freiwilligen Feuerwehr ist die geordnete Hilfeleistung bei Feuergefahr und auf

Anforderung auch bei sonstigen Unglücksfällen und öffentlichen durch Naturereignisse verursachten

Notständen. Die Freiwillige Feuerwehr ist außerdem zur Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz

berufen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68

der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch

Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe

Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins sind:

a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

c) fördernde Mitglieder

d) Ehrenmitglieder,

e) Feuerwehranwärter.

(2) Die aktiven Mitglieder unterziehen sich einer dienstlichen Einteilung und der in der Freiwilligen

Feuerwehr unerlässlichen Ordnung. Sie nehmen an den vorgeschriebenen Übungen und

Unterweisungen teil, wozu auch Sportveranstaltungen im Rahmen des Übungsprogrammes zählen

und tragen im Dienst die entsprechenden Dienstkleidung.

Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorzeitig ihren aktiven Dienst beenden wollen,

können fördernde Mitglieder werden.

(3) Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst infolge Dienstbeschädigung, aus

sonstigen gesundheitlichen Gründen (ärztliches Attest ist Voraussetzung), oder wegen Erreichung

der Altersgrenze oder auf Antrag bei Erreichen einer aktiven Dienstzeit von 25 Jahren

ausgeschiedenen Feuerwehrmitglieder.

(4) Fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen monatlichen oder jährlichen Beitrag.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können von der Vorstandschaft ernannt werden:

a) Aktive oder ehemals aktive Feuerwehrmitglieder, die sich besondere Verdienste um das

Feuerwehrwesen erworben haben.

b) Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen, ohne aktiven Dienst geleistet zu haben,

besondere Verdienste erworben und zur Förderung der Wehr und ihrer technischen Ausrüstung

wesentlich beigetragen haben.

Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft schließt die Teilnahme am aktiven Feuerwehrdienst nicht aus.

(6) Feuerwehranwärter sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und zählen von 12. bis 18.

Lebensjahr als Angehörige der Jugendgruppe.

Die Jugendgruppe dient der Förderung und Heranbildung des Nachwuchses für die aktive

Feuerwehrmannschaft.

§4

Aufnahme

(1) Voraussetzung zur Aufnahme in den Verein sind:

a) unbescholtener Ruf,

b) vollendetes 12. Lebensjahr,

c) für den Feuerwehrdienst geeignet sein (ausgenommen fördernde Mitglieder),

d) schriftlicher Aufnahmeantrag, einzureichen beim Vorstand.

(2) Zur Aufnahme von Feuerwehranwärtern muss vom gesetzlichen Vertreter, also in der Regel von den

Eltern, die Zustimmung schriftlich erteilt werden.

Als Aktive und Feuerwehranwärter können nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz

in Aschach bzw. im Gebiet der Gemeinde Freudenberg haben.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Diese ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu

begründen.

Aufnahmeanträge werden den Feuerwehrmitgliedern in geeigneter Weise (z.B. Anschlagtafel etc.)

bekanntgegeben. Der Aushang der Anmeldung hat mindestens auf die Dauer von zwei Wochen zu

erfolgen. Begründete Einwendungen gegen die Aufnahme sind umgehend, spätestens jedoch in der

darauf folgenden Vorstandssitzung vorzubringen.

(4) Tritt ein Angehöriger einer Feuerwehr bei Wechsel des Wohnsitzes in die Freiwillige Feuerwehr

Aschach e.V. über, so werden vorher zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet, wenn sich der

Übertretende innerhalb einer Frist von 3 Monaten anmeldet und eine Bestätigung seiner vorherigen

Feuerwehr über die bereits geleistete aktive Dienstzeit vorlegen kann.

§ 5

Verpflichtung

(4) Neu aufzunehmende Mitglieder sind

a) durch den 1. Vorsitzenden (oder dessen Vertreter) entsprechend dieser Satzung und

b) durch den Kommandanten (oder seinen Vertreter) entsprechend den Bestimmungen des

Bayerischen Feuerwehrgesetzes sowie sonstiger, für den Feuerwehrdienstleistenden geltenden

Bestimmungen

durch Handschlag zu verpflichten.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod eines Mitglieds,

b) durch den Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliedsliste,

d) durch Ausschluß.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist auch durch schlüssige

Handlung (z.B. Einlieferung der Ausrüstungsgegenstände etc.) möglich.

Der Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn die empfangene Ausrüstung abgeliefert worden ist.

Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar

gewordene Ausrüstungsstücke kann Ersatz beansprucht werden. Verliert ein Mitglied die körperliche

oder geistige Befähigung zum Feuerwehrdienst, so kann die Vorstandschaft aufgrund eines

ärztlichen Gutachters das Ausschneiden aus dem aktiven Dienst und die Einholung der Ausrüstung

beschließen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung

darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate

verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der

Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen

unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich

gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

In dringenden Fällen kann der Kommandant anordnen, dass der Auszuschließende vorläufig vom

Dienst ferngehalten wird.

Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss hat

die Gründe, die zur Ausschließung führten, anzugeben. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist

endgültig; ein Berufungsrecht ist nicht gegeben.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren Antrag auf

Wiederaufnahme in den Verein stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie die

Vorstandschaft einstimmig beschließt.

Auf Ausschluss kann erkannt werden:

a) bei unehrenhaftem Benehmen in und außer Dienst,

b) bei persönlichem Verhalten in und außer Dienst, durch das das Ansehen des Vereins geschädigt

wird.

c) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

d) bei ungebührlichem Benehmen gegenüber Vorgesetzten,

e) bei Trunkenheit im Dienst,

f) bei groben Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Aufhetzung zur Nichtbeachtung von

Anordnungen, zur Unzufriedenheit und Friedensstörung,

g) bei ordnungswidriger Benützung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung,

Ausrüstungsstücken, Geräten und Eigentum des Vereins oder der Gemeinde Freudenberg.

§7

Rechte und Pflichten

Zur wichtigen Pflicht eines jeden aktiven Feuerwehrmitgliedes gehört, sich bei Alarm unverzüglich

zur Hilfeleistung einzufinden. Kein Feuerwehrangehöriger darf den im Einsatz zugewiesenen Posten

eigenmächtig verlassen, es sei denn in Fällen dringender Not (z.B. Einsturzgefahr u.ä.).

§ 8

Übungen

(1) Der Verein führt nach einem aufgestellten Dienstplan praktische Übungen und theoretische

Schulungen durch. Zu den Übungen zählen auch Sportveranstaltungen im Rahmen der Feuerwehr.

(2) Jedes aktive Mitglied und jeder Feuerwehranwärter ist zur Teilnahme an den Übungen und

Schulungen sowie zur Ableistung von Bereitschafts- und Sicherheitswachen, zu denen eine

gesonderte Einteilung erfolgt, verpflichtet.

Nur dringende wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse und Krankheit rechtfertigen ein Fernbleiben

vom Feuerwehrdienst. In solchen Fällen ist eine mündliche oder schriftliche Entschuldigung beim

Kommandanten oder dessen Dienstbeauftragten erforderlich.

(3) Die Jugendgruppe führt unter Leitung des Jugendwartes oder eines Beauftragten regelmäßig

praktische Übungen und theoretische Schulungen nach einem eigenen Dienstplan durch. Dieser ist

neben einer gezielten Heranbildung des Nachwuchses für die Freiwillige Feuerwehr auch auf die

Erziehung zum Dienst für das Gemeinwohl und zur Kameradschaft auszurichten.

§ 9

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung

festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand nach § 26 BGB (= 1. Vorsitzender und dessen Stellvertreter).

2. die Vorstandschaft,

3. die Mitgliederversammlung,

4. der Kommandant, sofern er nicht Vorsitzender ist.

§ 11

Vorstandschaft

(1) Der Verein steht unter der Leitung der Vorstandschaft. Sie setzt sich aus folgenden

stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassier,

5. dem Kommandanten und seinem Stellvertreter, soweit sie nicht in eine Funktion 1-4 gewählt

worden sind,

6. zwei Ausschußmitglieder, zus. Jugendwart, Frauenbeauftragte und Gerätewart

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der

Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer

Abstimmung zu wählen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Voraussetzung für die Wählbarkeit sind beim Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter vier Jahre

Vereinszugehörigkeit, beim Kommandanten und seinem Stellvertreter vier Jahre aktive Dienstzeit der

FFW Aschach.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglied mit dem Ausschluss aus dem Verein,

durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte

Vorstandschaft oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

§ 12

Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung

anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

6. Bechlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern

7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den

Verein gerichtlich uns außergerichtlich. Beide sind, jeder für sich allein, vertretungsberechtigt. Von

der Vertretungsbefugnis darf der Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende

verhindert ist. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vorstandschaft und zeichnet für diese.

(3) Die Vorstandschaft bestimmt über die Angelegenheit des Vereins und beschließt über die Ausgaben.

In dringenden Fällen ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung intern dessen

Stellvertreter zur Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von DM 500.- ohne vorherigen Beschluss der

Vorstandschaft befugt. Für solche Ausgeben ist die nachträgliche Genehmigung der Vorstandschaft

einzuholen. Verweigert die Vorstandschaft die nachträgliche Genehmigung, so ist sie der

Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 13

Sitzung der Vorstandschaft

(1) Zu den Sitzungen der Vorstandschaft sind deren Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Tage

vorher einzuladen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist Pflicht.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Bei offener Abstimmung in der Vorstandschaft entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitende Vorstandmitglieds. Bei

geheimer Abstimmung gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(2) Die Vorstandschaft kann zu ihren Sitzungen bei Behandlung besonderer Probleme und

Angelegenheiten von Fall zu Fall weitere Mitglieder oder Personen hinzuziehen. Diese haben aber

nur beratende Funktion.

(3) Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von

diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der darauf folgenden Sitzung zu genehmigen

ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die

Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(4) Jedem Vorstandsmitglied obliegt eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen,

wobei sich die Vertraulichkeit auch aus der Natur der Sache ergeben kann.

§ 14

Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und

Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Jahresrechnung zu

erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei

dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu

prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15

Anerkennungen und Ehrungen

(1) Für langjährige aktive Dienstzeit und hervorragende Leistungen im aktiven Feuerwehrdienst werden

durch Beschluss der Vorstandschaft Anerkennungen erteilt.

Diese sind:

1. öffentliche Belobigung vor versammelter Mannschaft,

2. Verleihung von staatlichen Auszeichnungen oder Auszeichnungen des Deutschen

Feuerwehrverbandes.

(2) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das

Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

(3) Antrag auf Verleihung dieser Auszeichnungen stellt die Vorstandschaft.

§ 16

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresabrechnung,

Entlastung der Vorstandschaft,

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die

Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom

Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden

Vorsitzeden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in

der „Amberger Zeitung“ einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim

Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt

werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt

werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 17

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden

Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die

Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem

Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein

Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,

innerhalb von vier Wochen einen neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung

einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder

beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Äußerung der Satzung und zur Auflösung des

Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.

Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen

Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das

von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der

Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die

Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

(6) Die Niederschrift ist auf Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§18

Wahlen und Ernennungen

(1) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der Kassier, der Schriftführer und zwei

Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren

gewählt. Die beiden Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur

Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Unterkassier, Inventarverwalter und Fahnenabordnung werden vom 1. Vorstand, Zugführer,

Gruppenführer, der Gerätewart und der Jugendwart werden vom 1. Kommandanten bestellt.

§ 19

Wahlverfahren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Wahlausschuss. Dieser wählt aus seiner Mitte einen

Wahlleiter. Der Wahlleiter hat die Grundsätze des Wahlverfahrens zu erläutern und die Wahl

durchzuführen, das Ergebnis festzustellen und bekannt zugeben.

(2) Die Wahlberechtigten können in der Mitgliederversammlung durch Zuruf wählbare Teilnehmer der

Mitgliederversammlung vorschlagen. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob

sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann

auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr erfolgen,

oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache

beschließt.

(3) Die Wahl wird geheim und schriftlich mit Stimmzettel durchgeführt. Gewählt wird durch die

namentliche Benennung eines der vorgeschlagenen Kandidaten auf dem Stimmzettel. Steht nur ein

Bewerber zur Wahl, so muss dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden

Zweifel ausschließenden Weise mit „Ja“ oder „ Nein“ gekennzeichnet wird.

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer

Betracht. Erhält kein Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den Bewerbern statt,

welche bei der ersten Wahl die zwei höchsten Stimmzahlen erhalten haben.

Bei Stimmgleichheit findet eine Wiederholung der Wahl statt. Bei erneuter Stimmgleichheit

entscheidet das Los darüber, wer in die weitere Stichwahl kommt.

Bei den Stichwahlen ist der Bewerber gewählt, der von den abgegebenen Stimmen die höchste

Stimmzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach der

Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob der die Wahl annimmt. Im Falle der

Ablehnung ist die Wahl zu wiederholen.

(5) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern

des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift mit der Zahl der in der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und für jeden einzelnen

Wahlgang enthalten:

1. die Summe aller abgegebenen Stimmen,

2. die Summer aller abgegebenen gültigen Stimmen,

3. die Zahl der ungültigen Stimmen,

4. die Namen der gewählten Bewerber mit ihren Funktionen.

§ 20

Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene

Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen

Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Freudenberg die es unmittelbar und

ausschließlich für das Feuerwehranwesen zu verwenden hat.

§ 21

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister vom 4. November 1987 unter der

Vereinsnummer VR 526, Amtsgericht Amberg gültig.

Zuletzt geändert mit Beschluß vom 31.03.2012, eingetragen ins VR am 01.10.2013